Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite nutzerfreundlich zu gestalten, sie fortlaufend zu verbessern und die Zugriffe auf unsere Webseite zu analysieren. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

01.12.2013

Vorbereitung für den Jahresabschluss

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Für die meisten Garagenbetriebe ist der letzte Tag des Kalenderjahrs zugleich auch der Bilanzstichtag. Sowohl aus betriebswirtschaftlicher wie auch aus steuerlicher Sicht lohnt es sich, bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres Überlegungen betreffend Jahresabschluss zu machen.
Vorbereitung für den Jahresabschluss
In der Regel können die Garagisten bereits vor Ablauf des Geschäftsjahrs anhand der Buchhaltungszahlen oder aufgrund ihres Bauchgefühls, abschätzen, ob das Jahresergebnis erfreulich oder unbefriedigend sein wird. Dennoch werden die Gestaltungsmöglichkeiten für den steueroptimierten Jahresabschluss meist erst nach Ablauf des Jahrs anlässlich der Bilanzerstellung geprüft und diskutiert. Wir zeigen Ihnen einige Positionen auf, bei denen Sie mit einer frühzeitigen Planung zusätzlichen Gestaltungsspielraum für den Jahresabschluss erhalten.

Wa­ren­vor­räte

Die Bildung oder Auflösung des steuerlich privilegierten Warendrittels ist eines der wichtigsten Elemente für die Steuerung des ausgewiesenen Erfolgs. Zeichnet sich ein erfolgreiches Geschäftsjahr ab, sollte geschaut werden, dass Ende Jahr der Lagerbestand möglichst hoch ist. So können sowohl die Wertberichtigungen wie auch die Warenreserve erhöht werden. Deshalb kann es durchaus Sinn machen, im letzten Monat des Geschäftsjahrs den Fahrzeugbestand aufzustocken. Aber Achtung: Eine Lagererhöhung im Hinblick auf Steueroptimierung macht nur Sinn, wenn die Fahrzeuge im Folgejahr zu üblichen Konditionen verkauft werden können. Und denken Sie daran: wenn beim nächsten Bilanzstichtag der Lagerbestand tiefer ausfallen sollte, muss die Warenreserve wieder reduziert werden.

Ist mit einem negativen Geschäftsergebnis zu rechnen, sollte darauf geachtet werden, einen möglichst tiefen Lagerbestand per Bilanzstichtag zu haben. Somit können allenfalls die notwendigen Wertberichtigungen reduziert werden. Zudem ist es für den Bilanzleser (Kreditgeber, Importeur) je nach Konstellation nicht offensichtlich, ob die Reduzierung der Warenreserve primär aufgrund der Obergrenze der Warenreserve oder für die Ergebnisverbesserung vorgenommen wurde.

Delk­re­dere

Es empfiehlt sich, spätestens gegen Jahresende die Debitorenliste zu durchkämmen und kaum mehr einbringbare Forderungen als Debitorenverluste auszubuchen. Bei bereinigtem Debitorenbestand darf trotzdem eine Delkredere-Rückstellung bis zum steuerlich maximalen Pauschalsatz gebildet werden, welche weitgehend eine stille Reserve darstellt. Zudem hat die Ausbuchung der Forderungen den positiven Nebenaspekt, dass die bei der Rechnungsstellung abgelieferte Umsatzsteuer wieder zurückgeholt werden kann (Mehrwertsteuer-Code bei der Ausbuchung nicht vergessen!).

In­ve­sti­tionen

Bei gutem Geschäftsgang kann es interessant sein, geplante Investitionen vorzuziehen, damit das Abschreibungssubstrat vergrössert wird. Dabei sollte mit dem Lieferanten vereinbart werden, dass sowohl Lieferung wie auch Rechnungsstellung noch im alten Jahr erfolgt.

Ar­beit­ge­ber­bei­trags­re­serven

Einzahlungen in die AGBR sind steuerlich abzugsfähig. Die Reserven dürfen bis maximal dem fünffachen jährlichen BVGArbeitgeberbeitrag geäuffnet werden. In einigen Kantonen toleriert die Steuerverwaltung, wenn der voraussichtliche Beitrag an die AGBR in der Jahresrechnung nur passiviert und erst im folgenden Geschäftsjahr (in der Regel innerhalb von sechs Monaten) eingezahlt wird. Es gibt aber auch Kantone, die einen bloss abgegrenzten Betrag steuerlich nicht als Aufwand anerkennen. In diesen Fällen ist eine Einzahlung vor dem Bilanzstichtag zwingend.

Einkauf in pri­vate Vor­sor­ge­ein­richtung

Vor allem in kleineren Betrieben ist es üblich, dass der Aktionär den Gewinn oder zumindest einen Teil davon als Bonus oder Lohnnachgenuss bezieht. Damit die steuerliche Belastung beim Aktionär nicht in die Höhe schnellt, ist es empfehlenswert zu prüfen, ob ein Einkauf in die Pensionskasse des Bonusempfängers möglich ist und Sinn macht. Sofern der Bonus noch im alten Geschäftsjahr ausbezahlt oder dem Darlehenskonto gutgeschrieben wird, sollte ein allfälliger Einkauf ebenfalls im alten Geschäftsjahr erfolgen.

Text: Andreas Kohli, FIGAS
Magazin: AutoInside
FIGAS Autogewerbe-Treuhand der Schweiz AG / FIGAS Revision AG | Mühlestrasse 20 | 3173 Oberwangen BE | T +41 31 980 40 50 | info@figas.ch