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Pu­bli­ka­tionen

01.04.2015

Schreckgespenst Verrechnungssteuer

«Man kann es ja mal versuchen. Schlimmstenfalls erfolgt eine Aufrechnung der Steuerverwaltung.» Sowohl Unternehmer wie auch Berater haben in der Vergangenheit mitunter diese Haltung vertreten, wenn es darum ging, Steuern zu sparen. Wir zeigen Ihnen mit folgendem Beitrag, warum diese Haltung nun definitiv der Vergangenheit angehören sollte.
Schreckgespenst Verrechnungssteuer
Steuern bezahlen nur die wenigsten gerne. Daher greifen Leute manchmal zu unerlaubten Mitteln, um die Steuerbelastung zu umgehen. Darunter fallen folgende Tatbestände:

  • Einnahmen werden nicht vollständig verbucht (z. B. Occasionsverkäufe an Exporthändler, Provisionszahlungen von Leasinggesellschaften, Überschussbeteiligungen etc.).
  • Privatausgaben werden dem Geschäft belastet (z. B. Ferienreise als Geschäftsaufwand, Einrichtungsgegenstände der Privatwohnung als Investitionen etc.).
  • Für Leistungen der Gesellschaft erfolgt keine oder eine zu tiefe Gegenleistung (z. B. Entnahme eines Fahrzeugs unter dem Marktwert, fehlende Abrechnung von Privatanteilen für die Benützung eines Geschäftsautos etc.).

Ist ein Aktionär (bei einer AG) resp. Gesellschafter (bei einer GmbH) oder eine ihm nahestehende Person bei diesen Tatbeständen involviert, spricht man von einer geldwerten Leistung. Grundsätzlich haben geldwerte Leistungen bei deren Aufdeckung folgende Folgen:

  • Aufrechnung beim Gewinn der Gesellschaft
  • Aufrechnung beim Einkommen des Aktionärs (analog einer Dividende)
  • Nach- und Strafsteuerverfahren
  • Nachbelastung der Mehrwertsteuer
  • Erhebung der Verrechnungssteuer

Bereits in der Vergangenheit wären bei geldwerten Leistungen grundsätzlich sämtliche Steuern geschuldet gewesen. Allerdings hat die kantonale Steuerverwaltung bei Aufdecken von geldwerten Leistungen in aller Regel auf die Benachrichtigung ihrer Kollegen in Bern (Eidg. Steuerverwaltung, Abteilungen Mehrwertsteuer und Verrechnungssteuer) verzichtet. Neu sind die Behörden jedoch angehalten, geldwerte Leistungen den übrigen Steuerbehörden zu melden.

Auf geldwerten Leistungen an Aktionäre und Nahestehende sind 35% Verrechnungssteuer geschuldet. Entweder wird diese nachträglich durch den Aktionär bezahlt oder es erfolgt bei der Gesellschaft eine «Aufrechnung ins Hundert», was einen effektiven Steuersatz von 53,8% ergibt.

Gemäss Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV wird die Verrechnungssteuer nur zurückerstattet, wenn die mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss in der Steuererklärung des Empfängers deklariert wurden. Entdeckt die Steuerverwaltung jedoch geldwerte Leistungen, die bis anhin nicht deklariert worden sind, ist eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgeschlossen.

Schlusswort

Die Summe der Nach- und Strafsteuern, der Verrechnungssteuer, der Mehrwertsteuer und der Verzugszinsen kann durchaus höher sein als der Betrag der geldwerten Leistung. Nur durch steuerlich korrektes Verhalten können böse Überraschungen vermieden werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

Text: Andreas Kohli, FIGAS
Magazin: AutoInside
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