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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

02.03.2017

Rückfall in die dunkle Vergangenheit

Formelle Fehler führten früher bei MWST-Revisionen immer wieder zu erheblichen Steuerfolgen. Seit 2006 werden formelle Mängel nicht mehr geahndet, sofern der Steuerverwaltung kein Schaden entsteht (Pragmatismusartikel). Das seither deutlich bessere Verhältnis zwischen den Behörden und den Steuerpflichtigen wird durch die Willkür einzelner MWST-Revisoren immer wieder getrübt, wie folgender Fall zeigt.
Rückfall in die dunkle Vergangenheit
Ein MWST-Revisor führte 2015 bei einer Garagengruppe eine Revision für die Jahre 2010 - 2013 durch. Dabei bemängelte er, dass auf den Eintauschwagen von Geschäftskunden die fiktive Vorsteuer geltend gemacht wurde. Nach seiner Interpretation des Gesetzes dürfe der fiktive Vorsteuerabzug nur bei nicht steuerpflichtigen Kunden angewendet werden. Diese Interpretation konnten wir nicht nachvollziehen. Aber auch nach diversen Kontaktaufnahmen beharrte er auf seinem Standpunkt und erstellte eine provisorische Einschätzungsmitteilung mit einer Nachforderung von über CHF 800'000.

Wer hilft?

Der MWST-Revisor erklärte sich zumindest einverstanden, auf eine Aufrechnung zu verzichten, sofern die einzelnen Kunden mittels Formular 1550 bestätigen, dass diese die Mehrwertsteuer auf den Eintauschwagen abgeliefert hätten. Insgesamt handelte es sich aber um rund 500 Transaktionen, was zu einem enormen administrativen Aufwand geführt hätte. Um diesem Aufwand entgehen zu können, wandten wir uns mit einer Stellungnahme zu den gesetzlichen Grundlagen an die zuständige Rechtsabteilung der MWST-Verwaltung. Diese verweigerte jedoch eine Beurteilung der Situation mit dem Hinweis, es müsse zuerst ein formeller Entscheid vorliegen.

Um das finanzielle Risiko zu reduzieren, blieb unserem Kunden nichts anderes übrig, als innerhalb der gewährten Frist seine rund 500 Kunden zu kontaktieren und zu versuchen, das Formular 1550 zu beschaffen. Dank der Kooperationsbereitschaft einer Mehrheit der Kunden konnte das Steuerrisiko auf CHF 180'000 reduziert werden. Die bereits vorher abgegebene Stellungnahme unsererseits wurde als Einsprache der neuen Einschätzungsmitteilung anerkannt.

In der Zwischenzeit unternahmen wir weitere Versuche, die rechtliche Situation informell zu klären, da der Instanzenweg immer wieder zu unschönen Überraschungen führen kann. Dabei stiessen wir auf interessante Äusserungen von MWST-Vertretern. Die MWST-Verwaltung habe Interesse, bei Problemfällen eine pragmatische Lösung zu finden, um das Beschreiten des meist mühsamen und langwierigen Rechtswegs zu vermeiden. Wir nahmen diese Vertreter beim Wort und schilderten ihnen die ganze Problematik des Falls mit der möglichen Auswirkung auf die gesamte Fahrzeugbranche.

Ende gut, alles gut?

Rund ein halbes Jahr später erhielt unser Kunde eine korrigierte Einschätzungsmitteilung, in der die MWST-Verwaltung vollumfänglich auf die Aufrechnung der fiktiven Vorsteuerabzüge verzichtete. Mit grosser Erleichterung nahmen wir und der Kunde diesen Bericht zur Kenntnis. Gleichzeitig blieb jedoch auch ein gewisser Unmut zurück. Wenn der Revisor nicht eine recht willkürliche Interpretation des Gesetzes vorgenommen hätte oder sich zumindest die Rechtsabteilung der MWST von Anfang an kooperativer gezeigt hätte, wäre der immense Aufwand für die Kontaktierung der 500 Kunden entfallen.

Rechtsweg ver­meiden

Bei Problemen anlässlich von MWST-Revisionen sollte stets vor Abschluss der Revision eine Lösung mit dem MWST-Revisor gefunden werden, da der Instanzenweg sehr steinig und unberechenbar ist. Die meisten MWST-Revisoren sind glücklicherweise sehr vernünftig und lösungsorientiert. Sollten Sie jedoch Meinungsverschiedenheiten mit einem MWST-Revisor haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Text: Andreas Kohli, FIGAS
Magazin: AutoInside
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