Nachfolgend soll anhand von Beispielen aufgezeigt werden, wie der Garagenbetrieb künftig Barverkäufe abwickeln kann bzw. muss und was er als Händler bezüglich der ihm von Art. 8a GwG auferlegten Sorgfaltspflichten zu beachten hat.
Beispiel 1: Barverkauf eines Fahrzeuges
Ein Käufer möchte bei einem Garagenbetrieb ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von CHF 200'000.- in bar erwerben. Darf der Garagenbetrieb die Barzahlung von CHF 200'000.- annehmen und wenn ja, was hat der Garagenbetrieb hierbei zu beachten?
1.1 Grundsatz: Anwendbarkeit des GwG
Der Garagenbetrieb darf die Barzahlung von CHF 200'000.- annehmen, allerdings ist dieser Fahrzeugverkauf dem GwG unterstellt und der Garagenbetrieb muss die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 8a GwG einhalten. Um die korrekte Erfüllung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen, ist dem Garagenbetrieb zu empfehlen, das Musterformular des AGVS zu verwenden. Denn je besser der Garagenbetrieb dokumentiert ist, desto geringer ist das Risiko, dass ihm ein Verstoss gegen das GwG vorgeworfen werden kann.
1.2 Identifizierung des Käufers
Der Garagenbetrieb ist verpflichtet, die vollständigen Personalien des Käufers (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse) aufzunehmen, ihn mit einem amtlichen Ausweis zu identifizieren und eine Kopie mit dem Vermerk «Original eingesehen» aufzubewahren (Art. 8a Abs. 1 lit. a GwG). Handelt es sich beim Käufer um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, sind vom Stellvertreter zudem Informationen über den Firmennamen und den Sitz einzuholen. Obwohl gesetzlich nicht verlangt, sollten die Garagenbetriebe anhand eines Handelsregisterauszugs oder eines ähnlichen Dokuments prüfen, ob der Stellvertreter zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft tatsächlich befugt ist, und eine Kopie hiervon im Verkaufsdossier aufbewahren.
1.3 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Im Weiteren muss der Garagenbetrieb abklären, wer an dem Bargeld bzw. nach Kaufvollzug am Fahrzeug wirtschaftlich berechtigt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b GwG). Beim wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich immer um eine natürliche Person. Der Garagenbetrieb muss sich beim Käufer oder dem Stellvertreter erkundigen, ob das Fahrzeug für einen Dritten erworben wird. Falls ja, hat sich der Garagenbetrieb die vollständigen Personalien des wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse) vom Käufer schriftlich bestätigen zu lassen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt der Kontrollinhaber als wirtschaftlich berechtigte Person. Kontrollinhaber ist, wer die Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten kontrolliert. Hierbei wird auf einen Anteil von mindestens 25% der Stimmen oder des Kapitals abgestellt (Art. 2a Abs. 3 GwG). Bei juristischen Personen wird es sich beim Kontrollinhaber in der Regel um den Aktionär oder Gesellschafter handeln, der mit einer Kapital- und/oder Stimmenbeteiligung von mindestens 25% im Anteilbuch der Gesellschaft (AG und GmbH) oder im Handelsregister (GmbH) eingetragen ist. Bei Personengesellschaften kann grundsätzlich ebenfalls auf den Handelsregisterauszug oder sonst auf den Gesellschaftervertrag abgestellt werden. Kann kein Kontrollinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, muss ersatzweise die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs (z.B. Verwaltungsratspräsident oder Vorsitzender der Geschäftsführung) festgestellt werden.
1.4 Zusätzliche Abklärungen
Der Garagenbetrieb muss die Hintergründe des Fahrzeugverkaufs und dessen eigentlichen Zweck prüfen, wenn ihm die Transaktion ungewöhnlich vorkommt oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen (Art. 8a Abs. 2 GwG). Massgebend sind hierbei die Art des Geschäfts (z. B. Bezahlung mit Banknoten mit kleinem Nennwert), der Käufer (z. B. Sitz oder Wohnsitz des Käufers in einem Operationsgebiet von terroristischen Organisationen), die Erfahrungen des Garagenbetriebs und der Schwerpunkt seiner Handelstätigkeit (z.B. kein plausibler Grund für den Fahrzeugkauf). Wichtig ist, dass der Garagenbetrieb seine Abklärungen dokumentiert und im Verkaufsdossier aufbewahrt. Sollte sich der Anfangsverdacht trotz zusätzlicher Abklärungen nicht ausräumen lassen, muss der Garagenbetrieb Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten. In diesem Fall ist dem Garagenbetrieb zu empfehlen, sich fachkompetent unterstützen zu lassen.
1.5 Revisionsstelle
Sofern ein Fahrzeugverkauf den Schwellenwert von CHF 100'000.- in bar übersteigt, ist der Garagenbetrieb verpflichtet, eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung seiner GwG-Pflichten zu beauftragen (Art. 15 GwG). Diese Pflicht gilt auch für Garagen, welche auf die Bestellung einer Revisionsstelle verzichtet haben oder gesetzlich nicht zur Bestellung einer Revisionsstelle verpflichtet sind. Die Revisionsstelle benötigt eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und muss über das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um eine sorgfältige Prüfung gewährleisten zu können. Bei Missachtung riskiert der Garagenbetrieb eine Busse von maximal CHF 100'000.- (Art. 38 GwG).
1.6 Ratenkauf
Sofern der Garagenbetrieb mit dem Käufer des Fahrzeugs vereinbart, dass der Kaufpreis von CHF 200'000.- in Raten bezahlt werden kann (z.B. vier Raten à CHF 50'000.-), wird der Garagenbetrieb nicht von seiner GwG-Unterstellung befreit. Massgebend für die Unterstellung ist, dass die Ratenzahlungen insgesamt den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen, auch wenn die einzelnen Ratenzahlungen unter dem Schwellenwert liegen (Art. 8a Abs. 3 GwG).
1.7 Alternativen
Der Garagenbetrieb ist dem GwG nicht unterstellt, wenn der Käufer die Kaufpreiszahlung über einen Finanzintermediär abwickelt (Art. 8a Abs. 4 GwG). Bei einem Barverkauf in der Höhe von CHF 200'000.-, kann der Garagenbetrieb mit dem Käufer vereinbaren, dass der Käufer den Bargeldbetrag von CHF 200'000.- direkt bei der Bank des Garagenbetriebs einbezahlt. In diesem Fall muss die Bank die Sorgfaltspflichten des GwG erfüllen. Als Variante kommt auch in Betracht, dass der Garagenbetrieb einen Teilbetrag von CHF 100'000.- in bar entgegennimmt und den Käufer auffordert, den weiteren Teilbetrag von CHF 100'000.- bei der Bank des Garagenbetriebs einzubezahlen.
Beispiel 2: Occasionenhandel
Der Garagenbetrieb verkauft einem Occasionenhändler im Verlauf eines Geschäftsjahrs mehrere Autopakete. Der Occasionenhändler erwirbt im Januar fünf Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 40'000.-, im April vier Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 30'000.- und im Oktober sechs Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 50'000.-. Sämtliche Kaufpreiszahlungen werden in bar geleistet. Da die Kaufpreiszahlungen insgesamt den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen, stellt sich die Frage, ob der Garagenbetrieb dem GwG unterstellt ist oder nicht?
2.1 Grundsatz: Keine Anwendbarkeit des GwG
Gemäss Art. 8a Abs. 1 GwG muss der Garagenbetrieb, die ihm vom GwG auferlegten Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er im Rahmen eines Handelsgeschäfts eine Kaufpreiszahlung von mehr als CHF 100'000.- in bar entgegennimmt. Da der Gesetzeswortlaut auf ein Handelsgeschäft abstellt, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Beispiel die GwG-Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden müssen. Denn im Einzelfall wird pro Autoverkauf der Schwellenwert von CHF 100'000.- nicht überschritten, obwohl die vom Occasionenhändler insgesamt im Geschäftsjahr getätigten Autokäufe den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen. Entscheidend ist hierbei, dass die gestaffelten Autoverkäufe aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar sind. Diese Beurteilung muss der Garagenbetrieb im konkreten Fall für jede einzelne Geschäftsbeziehung vornehmen. Unter diesem Aspekt dürfte der Verkauf von diversen Autopaketen insbesondere dann unproblematisch sein, wenn zwischen dem Garagenbetrieb und dem Occasionenhändler ein langjährige Geschäftsbeziehung besteht und die Autoverkäufe in den Vorjahren im ähnlichen Rahmen zwischen den Parteien abgewickelt worden sind.
2.2 Ausnahme: Anwendbarkeit des GwG
Im Einzelfall ist somit auf die Hintergründe der gestaffelten Autokäufe durch einen Occasionenhändler und ihren wirtschaftlichen Zweck abzustellen. Bei allen ungewöhnlichen Transaktionen oder bei Anhaltspunkten für Geldwäscherei ist die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des GwG zu empfehlen. Dies dürfte beispielsweise dann angezeigt sein, wenn es sich beim Occasionenhändler um einen Neukunden des Garagenbetriebs handelt, welcher innerhalb von kurzen Abständen Barkäufe von diversen Autopaketen tätigt, die nur knapp unter dem Schwellenwert von CHF 100'000.- liegen. In einem solchen Fall sollte der Garagenbetrieb den Occasionenhändler identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen treffen, damit er in Bezug auf die Einhaltung der GwG-Sorgfaltspflichten hinreichend dokumentiert ist und ihm kein Verstoss gegen das GwG vorgeworfen werden kann.
Text: Gloria Eschenbach, FIGAS
Magazin: AutoInside
Beispiel 1: Barverkauf eines Fahrzeuges
Ein Käufer möchte bei einem Garagenbetrieb ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von CHF 200'000.- in bar erwerben. Darf der Garagenbetrieb die Barzahlung von CHF 200'000.- annehmen und wenn ja, was hat der Garagenbetrieb hierbei zu beachten?
1.1 Grundsatz: Anwendbarkeit des GwG
Der Garagenbetrieb darf die Barzahlung von CHF 200'000.- annehmen, allerdings ist dieser Fahrzeugverkauf dem GwG unterstellt und der Garagenbetrieb muss die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 8a GwG einhalten. Um die korrekte Erfüllung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen, ist dem Garagenbetrieb zu empfehlen, das Musterformular des AGVS zu verwenden. Denn je besser der Garagenbetrieb dokumentiert ist, desto geringer ist das Risiko, dass ihm ein Verstoss gegen das GwG vorgeworfen werden kann.
1.2 Identifizierung des Käufers
Der Garagenbetrieb ist verpflichtet, die vollständigen Personalien des Käufers (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse) aufzunehmen, ihn mit einem amtlichen Ausweis zu identifizieren und eine Kopie mit dem Vermerk «Original eingesehen» aufzubewahren (Art. 8a Abs. 1 lit. a GwG). Handelt es sich beim Käufer um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, sind vom Stellvertreter zudem Informationen über den Firmennamen und den Sitz einzuholen. Obwohl gesetzlich nicht verlangt, sollten die Garagenbetriebe anhand eines Handelsregisterauszugs oder eines ähnlichen Dokuments prüfen, ob der Stellvertreter zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft tatsächlich befugt ist, und eine Kopie hiervon im Verkaufsdossier aufbewahren.
1.3 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Im Weiteren muss der Garagenbetrieb abklären, wer an dem Bargeld bzw. nach Kaufvollzug am Fahrzeug wirtschaftlich berechtigt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b GwG). Beim wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich immer um eine natürliche Person. Der Garagenbetrieb muss sich beim Käufer oder dem Stellvertreter erkundigen, ob das Fahrzeug für einen Dritten erworben wird. Falls ja, hat sich der Garagenbetrieb die vollständigen Personalien des wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse) vom Käufer schriftlich bestätigen zu lassen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt der Kontrollinhaber als wirtschaftlich berechtigte Person. Kontrollinhaber ist, wer die Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten kontrolliert. Hierbei wird auf einen Anteil von mindestens 25% der Stimmen oder des Kapitals abgestellt (Art. 2a Abs. 3 GwG). Bei juristischen Personen wird es sich beim Kontrollinhaber in der Regel um den Aktionär oder Gesellschafter handeln, der mit einer Kapital- und/oder Stimmenbeteiligung von mindestens 25% im Anteilbuch der Gesellschaft (AG und GmbH) oder im Handelsregister (GmbH) eingetragen ist. Bei Personengesellschaften kann grundsätzlich ebenfalls auf den Handelsregisterauszug oder sonst auf den Gesellschaftervertrag abgestellt werden. Kann kein Kontrollinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, muss ersatzweise die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs (z.B. Verwaltungsratspräsident oder Vorsitzender der Geschäftsführung) festgestellt werden.
1.4 Zusätzliche Abklärungen
Der Garagenbetrieb muss die Hintergründe des Fahrzeugverkaufs und dessen eigentlichen Zweck prüfen, wenn ihm die Transaktion ungewöhnlich vorkommt oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen (Art. 8a Abs. 2 GwG). Massgebend sind hierbei die Art des Geschäfts (z. B. Bezahlung mit Banknoten mit kleinem Nennwert), der Käufer (z. B. Sitz oder Wohnsitz des Käufers in einem Operationsgebiet von terroristischen Organisationen), die Erfahrungen des Garagenbetriebs und der Schwerpunkt seiner Handelstätigkeit (z.B. kein plausibler Grund für den Fahrzeugkauf). Wichtig ist, dass der Garagenbetrieb seine Abklärungen dokumentiert und im Verkaufsdossier aufbewahrt. Sollte sich der Anfangsverdacht trotz zusätzlicher Abklärungen nicht ausräumen lassen, muss der Garagenbetrieb Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten. In diesem Fall ist dem Garagenbetrieb zu empfehlen, sich fachkompetent unterstützen zu lassen.
1.5 Revisionsstelle
Sofern ein Fahrzeugverkauf den Schwellenwert von CHF 100'000.- in bar übersteigt, ist der Garagenbetrieb verpflichtet, eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung seiner GwG-Pflichten zu beauftragen (Art. 15 GwG). Diese Pflicht gilt auch für Garagen, welche auf die Bestellung einer Revisionsstelle verzichtet haben oder gesetzlich nicht zur Bestellung einer Revisionsstelle verpflichtet sind. Die Revisionsstelle benötigt eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und muss über das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um eine sorgfältige Prüfung gewährleisten zu können. Bei Missachtung riskiert der Garagenbetrieb eine Busse von maximal CHF 100'000.- (Art. 38 GwG).
1.6 Ratenkauf
Sofern der Garagenbetrieb mit dem Käufer des Fahrzeugs vereinbart, dass der Kaufpreis von CHF 200'000.- in Raten bezahlt werden kann (z.B. vier Raten à CHF 50'000.-), wird der Garagenbetrieb nicht von seiner GwG-Unterstellung befreit. Massgebend für die Unterstellung ist, dass die Ratenzahlungen insgesamt den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen, auch wenn die einzelnen Ratenzahlungen unter dem Schwellenwert liegen (Art. 8a Abs. 3 GwG).
1.7 Alternativen
Der Garagenbetrieb ist dem GwG nicht unterstellt, wenn der Käufer die Kaufpreiszahlung über einen Finanzintermediär abwickelt (Art. 8a Abs. 4 GwG). Bei einem Barverkauf in der Höhe von CHF 200'000.-, kann der Garagenbetrieb mit dem Käufer vereinbaren, dass der Käufer den Bargeldbetrag von CHF 200'000.- direkt bei der Bank des Garagenbetriebs einbezahlt. In diesem Fall muss die Bank die Sorgfaltspflichten des GwG erfüllen. Als Variante kommt auch in Betracht, dass der Garagenbetrieb einen Teilbetrag von CHF 100'000.- in bar entgegennimmt und den Käufer auffordert, den weiteren Teilbetrag von CHF 100'000.- bei der Bank des Garagenbetriebs einzubezahlen.
Beispiel 2: Occasionenhandel
Der Garagenbetrieb verkauft einem Occasionenhändler im Verlauf eines Geschäftsjahrs mehrere Autopakete. Der Occasionenhändler erwirbt im Januar fünf Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 40'000.-, im April vier Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 30'000.- und im Oktober sechs Fahrzeuge zum Kaufpreis von CHF 50'000.-. Sämtliche Kaufpreiszahlungen werden in bar geleistet. Da die Kaufpreiszahlungen insgesamt den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen, stellt sich die Frage, ob der Garagenbetrieb dem GwG unterstellt ist oder nicht?
2.1 Grundsatz: Keine Anwendbarkeit des GwG
Gemäss Art. 8a Abs. 1 GwG muss der Garagenbetrieb, die ihm vom GwG auferlegten Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er im Rahmen eines Handelsgeschäfts eine Kaufpreiszahlung von mehr als CHF 100'000.- in bar entgegennimmt. Da der Gesetzeswortlaut auf ein Handelsgeschäft abstellt, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Beispiel die GwG-Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden müssen. Denn im Einzelfall wird pro Autoverkauf der Schwellenwert von CHF 100'000.- nicht überschritten, obwohl die vom Occasionenhändler insgesamt im Geschäftsjahr getätigten Autokäufe den Schwellenwert von CHF 100'000.- übersteigen. Entscheidend ist hierbei, dass die gestaffelten Autoverkäufe aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar sind. Diese Beurteilung muss der Garagenbetrieb im konkreten Fall für jede einzelne Geschäftsbeziehung vornehmen. Unter diesem Aspekt dürfte der Verkauf von diversen Autopaketen insbesondere dann unproblematisch sein, wenn zwischen dem Garagenbetrieb und dem Occasionenhändler ein langjährige Geschäftsbeziehung besteht und die Autoverkäufe in den Vorjahren im ähnlichen Rahmen zwischen den Parteien abgewickelt worden sind.
2.2 Ausnahme: Anwendbarkeit des GwG
Im Einzelfall ist somit auf die Hintergründe der gestaffelten Autokäufe durch einen Occasionenhändler und ihren wirtschaftlichen Zweck abzustellen. Bei allen ungewöhnlichen Transaktionen oder bei Anhaltspunkten für Geldwäscherei ist die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des GwG zu empfehlen. Dies dürfte beispielsweise dann angezeigt sein, wenn es sich beim Occasionenhändler um einen Neukunden des Garagenbetriebs handelt, welcher innerhalb von kurzen Abständen Barkäufe von diversen Autopaketen tätigt, die nur knapp unter dem Schwellenwert von CHF 100'000.- liegen. In einem solchen Fall sollte der Garagenbetrieb den Occasionenhändler identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen treffen, damit er in Bezug auf die Einhaltung der GwG-Sorgfaltspflichten hinreichend dokumentiert ist und ihm kein Verstoss gegen das GwG vorgeworfen werden kann.
Text: Gloria Eschenbach, FIGAS
Magazin: AutoInside