Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der KAE beizubehalten. Daher gilt bis am 31. Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE einzig der «Prozess KAE COVID-19» und es sind für KAE ausschliesslich die eServices (neu) und COVID-19-Formulare zu verwenden – unabhängig von der Begründung der KAE.
Die eServices und das Excel-Formular für die Abrechnungsperioden September bis und mit Dezember 2020 finden Sie auf der Webseite arbeit.swiss.
Weiterhin gilt:
- Der Abrechnungsprozess erfolgt im vereinfachten und summarischen Verfahren.
- Mehr- und Minderstunden bleiben unberücksichtigt.
Ab der Abrechnungsperiode September 2020 gilt neu:
Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit:
Personen in Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Dauer (betrifft nur Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsmöglichkeit)
Personen, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen
Arbeitnehmer auf Abruf, die weniger als sechs Monate im Kurzarbeit beantragenden Unternehmen arbeiten sowie Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (über 20%)
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sowie Lernende (Anspruch wurde bereits am 1. Juni 2020 aufgehoben)
Pro Abrechnungsperiode gilt eine Karenzfrist von einem Tag (das heisst, ein Tag pro Monat wird nicht bezahlt).