Im Frühling 2020 wurde die Kurzarbeit in den meisten Fällen
bis Ende August 2020 bewilligt. Bei erneuter Kurzarbeit ist somit eine neue
Voranmeldung vorzunehmen. Das genaue Vorgehen ist auf der Internetseite der
zuständigen kantonalen Behörde beschrieben. Die Anmeldung sollte nach
Möglichkeit elektronisch erfolgen.
Da die Neuanmeldung je nach Fall grundsätzlich drei oder zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen muss, sollte diese möglichst schnell gemacht werden.
Wird der Gesamtbetrieb angemeldet, dürfte das Erreichen der 10%-Hürde für den Anteil Kurzarbeit im Januar 2021 in vielen Fällen schwierig werden. Auf der anderen Seite wird eine Verkaufsabteilung, bestehend aus lediglich einer oder zwei Personen, von der Ausgleichskasse möglicherweise nicht als Betriebsabteilung akzeptiert. Dies sollte im Vorfeld mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Ferner hat der Bundesrat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Ob dadurch auch fahrzeuggewerbliche Betriebe Anspruch auf Härtefallhilfe erhalten, hängt von der kantonalen Umsetzung ab. Fragen zur Härtefallhilfe sind deshalb an die zuständige kantonale Behörde zu richten.