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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

01.11.2024

MWST-Änderungen 2025

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die im Juni 2023 von der Bundesversammlung verabschiedet wurde, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Besonders im Bereich der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode) gibt es einige Änderungen, die leider vorwiegend negativ für die Mobilitätsbranche ausfallen:

Saldosteuersätze

Einzelne Saldosteuersätze wurden überprüft und von der ESTV neu festgelegt. Die in der Mobilitätsbranche hauptsächlich verwendeten Sätze bei der Saldobesteuerung sehen wie folgt aus:

MWST-Änderungen 2025

Durch die Erhöhung des SSS bei den Reparaturarbeiten wird die SSS-Methode weniger attraktiv. Dennoch dürfte sich eine Beibehaltung dieser Methode in den meisten Fällen lohnen, sofern keine grösseren Investitionen geplant sind.


Korrekturen bei Wechsel der Methode

Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode konnte der Steuerpflichtige bis anhin insofern profitieren, dass auf dem Warenlager zum Zeitpunkt des Wechsels der VOST-Abzug bereits erfolgt war und die Vorräte beim Verkauf zum tieferen Satz abgerechnet wurden. Dieser Praxis hat die ESTV nun einen Riegel geschoben, indem die bereits geltend gemachte VOST auf den zum Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Warenvorräten wieder zurückerstattet werden muss. Auch auf den vorher gemachten Investitionen ins Anlagevermögen ist auf dem Zeitwert der Gegenstände eine anteilige Korrektur der Vorsteuer vorzunehmen. Besonders bei Betrieben mit einem relativ hohen Warenlager wird somit ein Wechsel auf die SSS-Methode unattraktiv. Immerhin kann bei einem erneuten Wechsel von der SSS-Methode auf die effektive Methode die VOST auf dem aktuellen Lagerbestand sowie die auf dem Zeitwert des Anlagevermögens lastende VOST wieder geltend gemacht werden. Ob sich ein Wechsel auf die SSS-Methode immer noch lohnt, ist im Einzelfall abzuklären.


Anzahl SSS

Bis anhin war die Anzahl der angewendeten SSS auf zwei begrenzt. Neu können beliebig viele SSS beantragt werden. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, das heisst, ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Damit wird ein Wechsel für Betriebe, die beispielsweise nebst dem Fahrzeughandel und der Werkstatt noch eine Tankstelle oder einen Abschleppdienst betreiben, wieder interessanter. Allerdings dürften die oben erwähnten Verschlechterungen (höherer Steuersatz und Korrektur bei Methodenwechsel) diesen Vorteil weitestgehend wieder zunichtemachen.

Jähr­liche Ab­rechnung

Für KMU wird es künftig möglich sein, die MWST jährlich abzurechnen. Vierteljährliche (bei ordentlicher Abrechnung) bzw. halbjährliche Vorauszahlungen (bei SSS), die auf der Grundlage der Steuerforderung des Vorjahres berechnet werden, sind jedoch geschuldet. Diese Möglichkeit steht KMU mit einem Umsatz von maximal CHF fünf Millionen offen. Besonders KMU, deren Buchhaltungen nicht systematisch nachgeführt werden, können von dieser neuen Möglichkeit profitieren. Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung übergehen möchten, müssen dies bis spätestens Ende Februar 2025 beantragen.

Online-Ab­rech­nungen

Die meisten Steuerpflichtigen (rund 94 %) reichen ihre MWST-Abrechnungen schon heute elektronisch ein. Deshalb hat der Bundesrat im Juni 2023 beschlossen, dass die Abrechnungen ab 2025 zwingend über das ePortal einzureichen sind. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, gelten die Abrechnungen als nicht eingereicht, was eine Busse sowie eine Ermessenseinschätzung zur Folge haben kann.

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