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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

27.03.2020

KMU-Unterstützungsmassnahmen des Bundes vom 25. März 2020 – COVID-19-Kredit

Der Bund stellt den in Not geratenen Unternehmen durch die Eidgenossenschaft verbürgte Kredite im Umfang von 20 Mia. Franken zur Verfügung. Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung der Kredite mit Solidarbürgschaft des Bundes erlassen.

COVID-19-Kredit bis 500'000 Franken

COVID-19-Härtefallprogramm – Zugang erleichtert und Leistungen erhöht

Wie angekündigt werden Kreditanträge bis 500'000 Franken in einem Schnellverfahren und mit geringen formellen Auflagen abgewickelt.


Wer kann einen Überbrückungskredit beantragen?

Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die

  • vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind,
  • sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden und
  • aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind.


Ausschluss des COVID-19-Überbrückungskredits

Der Kredit darf nur zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden. Insbesondere darf der Kredit nicht für die Ausschüttung von Dividenden, Gewährung von Aktivdarlehen, Rückzahlung von Privat-, Aktionärs- und Gruppendarlehen sowie für neue Investitionen ins Anlagevermögen etc. verwendet werden.


Eckwerte des COVID-19-Kredits

  • Der Kreditantrag muss bis spätestens am 31. Juli 2020 bei einer der am Programm teilnehmenden Banken eingehen.
  • Die Kreditsumme beträgt maximal 10% des Jahresumsatzes. Die Bank wird eine «Schnell-Plausibilisierung» vornehmen.
  • Bei Gründungen zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2020 wird auf die dreifache Jahreslohnsumme abgestützt.
  • Der Zinssatz wird auf 0.0% bis 31. März 2021 festgelegt, danach ist eine Neubemessung durch Bund und Banken möglich.
  • Der Kredit wird als Festdarlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit der Verlängerungsoption im Härtefall um zwei Jahre benützt.
  • Der Kredit gilt als rückzahlbares Darlehen.
  • Die Absicherung ist zu 100% durch eine Solidarbürgschaft des Bundes sichergestellt.


Abwicklung

  • Antragsformular ausfüllen
  • Zustellung des ausgefüllten Antragsformulars an die Bank
  • Prüfung und Auszahlung direkt durch die Bank


Die Bank stützt sich bei der Prüfung weitgehend auf die Selbstdeklaration der Kreditnehmer ab. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Auszahlung innerhalb von einem Tag erfolgen. Die Bank kann den Kreditantrag aber auch ablehnen.

COVID-19-PLUS-Kredit ab 500'000 Franken bis max. 20 Mio. Franken

Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen und Eckwerte wie bei den Krediten bis 500'000 Franken. Die Bank leitet ein eingeschränktes (beschleunigtes) Kreditvergabeverfahren ein. Zusätzliche Unterlagen können eingefordert werden, z.B. Liquiditätsplanung, Auftragsbestand, Forecast 2020 etc.

Die Zusage der Bürgschaftsorganisation muss vor der Kreditgewährung vorliegen. Der Zinssatz beträgt aktuell 0.5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen. Die Absicherung ist zu 85% durch eine Solidarbürgschaft des Bundes sichergestellt. 15% des Risikos trägt die kreditgebende Bank.

Emp­fehlung

Nehmen Sie bei Bedarf umgehend mit Ihrer Hausbank Kontakt auf. Wenn Sie bei der Kreditbeantragung Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne.

Nütz­liche Links

FIGAS Autogewerbe-Treuhand der Schweiz AG / FIGAS Revision AG | Mühlestrasse 20 | 3173 Oberwangen BE | T +41 31 980 40 50 | info@figas.ch