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10.02.2021

Härtefallentschädigung: Haben Sie bereits einen Antrag eingereicht?

Bei einer behördlich angeordneten Schliessung von mindestens 40 Tagen kann ein Betrieb einen Antrag für Härtefallentschädigung stellen. Fahrzeugbetriebe, die ihren Showroom schliessen mussten, erfüllen in der Regel diese Voraussetzung. Für diese Betriebe ist es grundsätzlich ratsam, eine Entschädigung zu beantragen.

Achtung: Einige Kantone haben eine sehr kurze Einreichefrist. So müssen beispielsweise im Kanton Zürich Gesuche bis am 21. Februar 2021 eingereicht werden. Verpassen Sie diese Fristen nicht!

Härtefallentschädigung: Haben Sie bereits einen Antrag eingereicht?

Mit der COVID-19-Härtefallverordnung hat der Bund Ende November 2020 die Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die wirtschaftlich besonders stark von der Pandemie betroffen sind. Am 13. Januar 2021 hat der Bund die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Härtefallgeld-Unterstützung noch einmal deutlich gelockert und die zur Verfügung stehende Beitragssumme erheblich erhöht. Neu stehen den Kantonen rund 2.5 Milliarden Franken zur Verfügung.


Für die Umsetzung und die Auszahlung von Härtefallgeldern sind die Kantone zuständig. Gemäss der COVID-19-Härtefallverordnung (Artikel 2-6) gelten aktuell folgende wesentlichen Voraussetzungen:

  • Formelle Erfordernisse: Schweizer Firmensitz, vorhandene UID-Nr., durchschnittlicher Mindestumsatz von 50'000 Franken für 2019 und 2018, überwiegend in der Schweiz anfallende Lohnkosten
  • Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
  • Klar abgrenzbarer Unternehmensbereich (z.B. Café in einer Bäckerei); in diesem Fall ist eine Spartenrechnung zwingend
  • Mindestens 40% Umsatzeinbussen im 2020 gegenüber 2019 und 2018
  • Mindestens 40% Umsatzausfall gleitend während der vergangenen 12 Monate
  • Behördlich angeordnete Schliessung von mindestens 40 Tagen (seit 1. November 2020). In diesem Fall ist kein Umsatzausfall-Nachweis nötig und weitere formelle Erfordernisse sind gelockert.
  • Nachweis, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren ist und sich ab 15. März 2020 in keinem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeträge befunden hat
  • Bestätigung, dass aufgrund des Umsatzrückganges ein erheblicher Teil der Fixkosten nicht gedeckt ist und Massnahmen zum Schutz der Liquidität und des Kapitals getroffen wurden
  • Für die kommenden drei Jahre dürfen keine Dividenden ausgeschüttet oder Darlehen an Aktionäre oder Gruppengesellschaften zurückbezahlt werden.

Drei ver­schie­dene Un­ter­stüt­zungs­va­ri­anten

Die Härtefallunterstützung durch den Kanton kann in drei Formen (auch kombiniert) erfolgen: mit nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu), mit rückzahlbaren Darlehen oder mit Bürgschaften/Garantien.

A-fonds-perdu-Beiträge belaufen sich auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019. Der Maximalbetrag liegt bei 750'000 Franken pro Unternehmen. Darlehen, Bürgschaften und Garantien dürfen höchstens 25% des durchschnittlichen Umsatzes von 2018 und 2019, oder höchstens 10 Mio. Franken pro Unternehmen betragen. Wird die Hilfe kombiniert angenommen, dürfen gesamthaft 25% des durchschnittlichen Umsatzes (2018/2019) nicht überschritten werden. Einige Kantone haben bereits Zahlungen ausgelöst. Das Gros der Unterstützungen wird aber wohl im Frühling 2021 ausbezahlt werden. Die Zusicherungen oder Auszahlungen erfolgen bis 31. Dezember 2021.

Kan­to­nale Un­ter­schiede

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Jeder Kanton formuliert seine eigene Ausgestaltung und erstellt eine Anleitung zur Beurteilung der Gesuche. Dabei werden sich materielle Unterschiede sowohl in der Art und Weise wie auch in der Höhe der Unterstützung ergeben. Informieren Sie sich auf der Webseite Ihres Kantons. Eine Übersicht finden Sie hier.

Fazit

Das Härtefallprogramm der Kantone zusammen mit dem Bund ist einmalig. Die Voraussetzungen für die Unterstützung sowie deren Höhe sind durch die Bundesverordnung geregelt. Für die konkrete Umsetzung zeichnen sich die Kantone verantwortlich – sie können die Bedingungen anpassen.

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für eine Härtefallunterstützung in Ihrem Kanton erfüllt und stellen Sie im Zweifelsfall ein Gesuch, denn jeder Fall wird beurteilt. Reichen Sie vollständige Gesuche ein, damit können Sie die Fallbearbeitung deutlich beschleunigen.

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