Für die Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort können bei der Steuererklärung auf Stufe Bund ab dem 1. Januar 2016 noch maximal 3'000 Franken in Abzug gebracht werden. Die Kantone können den Fahrkostenabzug ebenfalls begrenzen. Etliche Kantone – vor allem in der Deutschschweiz – machen davon Gebrauch, jedoch sehr unterschiedlich. Einige Kantone gleichen sich der direkten Bundessteuer an und begrenzen ebenfalls auf 3'000 Franken. Andere Kantone sehen höhere Beträge vor oder verzichten ganz auf die Begrenzung.
Privatfahrzeuge
Wenn ein Steuerpflichtiger 20 Kilometer von seinem Wohnort arbeitet und diesen Weg zweimal pro Tag mit dem Privatauto fährt, ergab sich bei 220 Arbeitstagen und CHF 0.70 pro Kilometer bis anhin ein Abzug von 6'160 Franken. In Zukunft wird er (auf Stufe Bund) nur noch 3'000 Franken abziehen dürfen.
Geschäftsfahrzeuge
Dem Benutzer eines Geschäftsfahrzeugs wird jährlich ein Privatanteil von 9.6% (0.8% pro Monat) vom Anschaffungswert des Fahrzeugs belastet resp. als Lohn besteuert. Diese Besteuerung betrifft nur die private Nutzung, jedoch nicht den Arbeitsweg. Bis anhin genügte für die Abgeltung des Arbeitsweges ein Kreuz im Feld F des Lohnausweises, da die Kosten in gleicher Höhe wieder abzugsfähig gewesen wären. Neu wird die Differenz der Fahrkosten für den Arbeitsweg zur «FABI-Pauschale» als Einkommen aufgerechnet. Hat der gleiche Steuerpflichtige wie im Beispiel hiervor statt ein Privatfahrzeug nun ein Geschäftsfahrzeug, muss er nebst dem Privatanteil zukünftig einen Betrag von 3'160 Franken als Einkommen versteuern (Fahrkosten CHF 6'160 minus FABI-Pauschale CHF 3'000). Dieses Einkommen muss durch den Benutzer des Geschäftsfahrzeugs in der privaten Steuererklärung deklariert werden. Nach aktuellem Stand (November 2015) soll auf diesem Zusatzeinkommen weder AHV noch Mehrwertsteuer geschuldet sein. Zumindest für den Arbeitgeber sollte diese neue Regelung kein administrativer Zusatzaufwand bringen. Bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeugen ist weiterhin wie im bisherigen Umfang der Privatanteil abzurechnen und das Feld F anzukreuzen.
Vergütung Arbeitsweg
Sofern der Arbeitnehmer kein Geschäftsfahrzeug benutzt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Arbeitsweg vergütet, musste bis anhin nur ein Kreuz im Feld F angebracht werden. Neu ist diese Vergütung in Ziffer 2.3 zu deklarieren.
Schlusswort
Die neue Regelung kann für Personen mit langen Arbeitswegen erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Echte Alternativen zur Verhinderung dieser Mehrkosten gibt es jedoch nicht – es sei denn, der Garagist oder der Autoverkäufer will mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit kommen.
Text: Andreas Kohli, FIGAS
Magazin: AutoInside
Text: Andreas Kohli, FIGAS
Magazin: AutoInside