Das neue Rechnungslegungsrecht definiert weiterhin äusserst knappe Regeln für die Buchführung und Rechnungslegung. Daraus ergeben sich Fragen in der Auslegung und Umsetzung, welche Lehre und Praxis bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen in den nächsten Jahren begleiten werden, wie das Beispiel des aktiven Markts zeigt.
Aufgrund der Übergangsfrist bleibt noch genügend Zeit für eine sorgfältige Analyse, um den Anforderungen an das neue Rechnungslegungsrecht für das Geschäftsjahr 2015 gerecht zu werden. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:
Die bekannten Grundsätze der Rechnungslegung (Vollständigkeit, Stetigkeit, Niederstwertprinzip, Verrechnungsverbot, Unternehmungsfortführung) gelten für alle Rechnungslegungspflichtigen. Die Bildung von stillen Reserven (z.B. privilegierte Warenreserven) ist weiterhin erlaubt. Der handelsrechtliche Jahresabschluss dient auch in Zukunft als Grundlage für die Steuerbemessung.
Aufgrund der Übergangsfrist bleibt noch genügend Zeit für eine sorgfältige Analyse, um den Anforderungen an das neue Rechnungslegungsrecht für das Geschäftsjahr 2015 gerecht zu werden. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:
- Die anzuwendenden Vorschriften hängen nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens ab. Der Begriff des Unternehmens umfasst sowohl Einzelunternehmungen und Personengesellschaften als auch juristische Personen des Zivilgesetzbuchs (Vereine und Stiftungen) und des Obligationenrechts (Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften).
- Die Mindestvorschriften für die Erstellung der Jahresrechnung sind systematischer und detaillierter als bisher. Die Offenlegungspflichten im Anhang wurden generell erweitert. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können weiterhin auf die Erstellung eines Anhangs verzichten (Ausnahme: grössere Unternehmen).
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz unter CHF 0.5 Mio. unterliegen nicht dem neuen Rechnungslegungsgesetz. Sie müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen.
- Für grössere Unternehmungen gelten zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht, Geldflussrechnung, zusätzliche Offenlegung im Anhang).
- Die Schwellenwerte zur Erstellung einer Konzernrechnung wurden erhöht (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen).
Die bekannten Grundsätze der Rechnungslegung (Vollständigkeit, Stetigkeit, Niederstwertprinzip, Verrechnungsverbot, Unternehmungsfortführung) gelten für alle Rechnungslegungspflichtigen. Die Bildung von stillen Reserven (z.B. privilegierte Warenreserven) ist weiterhin erlaubt. Der handelsrechtliche Jahresabschluss dient auch in Zukunft als Grundlage für die Steuerbemessung.
Schwerpunkte analysieren
Im Hinblick auf die neuen Vorschriften sollten im Einzelfall folgende Schwerpunkte analysiert werden:
Unternehmen können bereits ab 1. Januar 2013 auf freiwilliger Basis die neuen Bestimmungen anwenden. Diese freiwillige Umstellung macht unter Umständen Sinn, insbesondere bei Unternehmen, welche aufgrund der höheren Schwellenwerte auf die Konsolidierung verzichten können.
Mit der Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ist ein Teil der Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts von den vom 21. Dezember 2007 angestrebten Gesetzesänderungen bereits Realität. Die Vorlage zum Aktienrecht hingegen ist vom Nationalrat sistiert worden. Das Aktienrecht wird nun nach der Annahme der Volksinitiative «Gegen die Abzockerei» weiter beraten.
In Fällen, in denen die Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes Anpassungen im Rechnungswesen nach sich zieht, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Treuhänder in Verbindung zu setzen.
Text: André Frey, FIGAS
Magazin: AutoInside
- Wie hoch waren Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl Vollzeitstellen?
- Sind künftig eine Geldflussrechnung und ein Lagebericht notwendig?
- Entspricht der Kontenplan den neuen gesetzlichen Anforderungen?
- Erfüllt die Jahresrechnung die neuen Mindestgliederungsvorschriften?
- Entsprechen die Bilanzierungs-/Bewertungsgrundsätze den neuen Vorgaben?
- Welche Angaben im Anhang werden ungültig und welche kommen neu dazu?
- Gibt es Änderungen bei der Konzernrechnung oder beim Konsolidierungskreis?
Unternehmen können bereits ab 1. Januar 2013 auf freiwilliger Basis die neuen Bestimmungen anwenden. Diese freiwillige Umstellung macht unter Umständen Sinn, insbesondere bei Unternehmen, welche aufgrund der höheren Schwellenwerte auf die Konsolidierung verzichten können.
Mit der Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ist ein Teil der Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts von den vom 21. Dezember 2007 angestrebten Gesetzesänderungen bereits Realität. Die Vorlage zum Aktienrecht hingegen ist vom Nationalrat sistiert worden. Das Aktienrecht wird nun nach der Annahme der Volksinitiative «Gegen die Abzockerei» weiter beraten.
In Fällen, in denen die Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes Anpassungen im Rechnungswesen nach sich zieht, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Treuhänder in Verbindung zu setzen.
Text: André Frey, FIGAS
Magazin: AutoInside