Im Fahrzeuggewerbe werden im Vergleich zu vielen anderen Branchen hohe Umsätze erzielt. Da die Höhe des maximalen COVID-19-Kredits aufgrund des Umsatzes festgelegt wurde, konnten fahrzeuggewerbliche Betriebe namhafte Kredite beantragen, was auch rege genutzt wurde. In der Hektik des Lockdowns ist möglicherweise das Kleingedruckte in den Kreditverträgen nicht immer genau beachtet worden.
Verwendungszweck
Die Verwendung des COVID-19-Kredits ist ausgeschlossen für:
- Neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind
- Die Ausschüttung von Dividenden und Rückzahlung von Kapitaleinlagen
- Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen
- Das Zurückführen von Gruppendarlehen (zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur)
Verwendungsmissbrauch
Je nach Verwendung können drei Konstellationen eintreffen:
- Der
Kredit wurde rechtmässig verwendet: Hier ist grundsätzlich mit keinen
Konsequenzen zu rechnen, auch wenn das Unternehmen nicht in der Lage sein
sollte, den Kredit zurückzuzahlen
- Der Kredit wurde zu Unrecht verwendet und das Unternehmen ist in der Lage, den Kredit sofort zurückzuzahlen: Sofern kein Schaden entstanden ist, dürfte vermutlich keine Busse ausgesprochen werden. Bei einer strafbaren Handlung (z.B. Urkundenfälschung oder Betrug) wird der Kreditnehmer auf jeden Fall gemäss Strafgesetzbuch zur Rechenschaft gezogen.
- Der Kredit wurde zu Unrecht verwendet und das Unternehmen ist nicht in der Lage, den Kredit sofort zurückzuzahlen: Hier ist auf jeden Fall mit einer Anzeige und einer Busse von bis zu 100'000 Franken zu rechnen. Falls eine Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird diese nach StGB beurteilt.
Gemäss Artikel 18a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung haften Organe eines Kreditnehmers (insbesondere Verwaltungsräte und Gesellschafter) sowie mit der Geschäftsführung betraute Personen persönlich und solidarisch, wenn durch die unrechtmässige Verwendung des COVID-19-Kredits ein Schaden entsteht.
Prüfung durch Revisionsstelle
Stellt die Revisionsstelle des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung einen Verwendungsmissbrauch fest, so setzt sie ihm eine angemessene First zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren.
Massnahmen
COVID-19-Kredite bis maximal 500'000 Franken wurden ganz unbürokratisch ausbezahlt. Es ist naheliegend, dass nebst der Revisionsstelle weitere vom Bund beauftragte Kontrolleure in absehbarer Zeit die Einhaltung der Bedingungen überprüfen. Und dies könnte für etliche Kreditnehmer zu sehr unangenehmen Überraschungen führen. Deshalb sind die verantwortlichen Personen gut beraten, die Verwendung der Mittel genau zu prüfen. Wurden die Mittel (möglicherweise) zu Unrecht beantragt oder verwendet, sollte der Kredit möglichst vor dem Bilanzstichtag wieder zurückbezahlt werden, damit der Jahresabschluss keinen Anlass zu Beanstandungen bietet. Aber auch im Hinblick auf die Dividendenpolitik ist die frühzeitige Rückzahlung des Kredits zu prüfen.